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Der Radfahrstreifen ist benutzungspflichtig (bei ordentlicher Be­schilderung mit Zeichen 237), der auch Angebots- oder Suggestiv­streifen genannte Radschutzstreifen grundsätzlich nicht (eine fakti­sche Benutzungspflicht ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot).

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